b und d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert bzw. besitzt. Betäubungsmittel sind unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung haben (Art. 2 lit. a BetmG). Heroin bzw. Diacetylmorphin wird auf der Grundlage von Morphin hergestellt und gilt als verbotenes Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 1 lit. b BetmG). Bei der Beförderung wird das Betäubungsmittel auf irgendeine Art und Weise von einem Ort an einen anderen verschoben.