14 Zu Recht verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem auf die zahlreichen Handys, welche beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt werden konnten (pag. 2973). Dabei ist hinlänglich bekannt, dass gerade im Drogenhandel oft mit vielen verschiedenen Telefonen gearbeitet wird. Die Behauptung des Beschuldigten, diese Handys würden H.________ gehören, den er aber erst seit ca. einem Monat kennen will, überzeugt jedenfalls nicht.