Personenkontrolle führte. Weshalb hätte er sich immer wieder wegwenden sollen, hätte er nicht gewusst, dass er verbotene Substanzen auf sich trägt? Die Erklärung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich stets komisch verhalte bzw. bei einer Anhaltung durch Vertreter der Staatsgewalt panisch reagiere, überzeugt nicht (zumal die Polizei auch gar kein panisches Verhalten festgestellt hat). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, handelt es sich dabei (wegwenden, wenn man etwas zu verbergen hat) vielmehr um eine rationale Reaktion und nicht um ein «komisches» Verhalten.