Er selber habe nichts mit Drogen zu tun. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte etwas damit zu tun habe (vgl. dazu pag. 1107 ff., pag. 1110 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen (vgl. pag. 2875 Z. 26 ff.). Dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, um was es sich beim braunen Pulver handelt, ist mit Blick auf die teilweise gemachten Zugeständnisse bezüglich der nunmehr eingestellten Sachverhalte aus dem Jahr 2001 wenig glaubhaft (vgl. Ziff. 10.1 hiervor). So hatte er zugegebenermassen bereits früher mit Drogen zu tun und sich in einem entsprechenden Umfeld bewegt.