Der Beschuldigte erklärte hierzu bei der Polizei (pag. 605 ff.), dass er nicht wisse, was das für ein braunes Pulver sei, welches er auf sich gehabt habe. Er wisse nicht, ob es sich dabei um Drogen handle. H.________ habe ihm dies gegeben und gesagt, dass er CHF 200.00 für den Transport erhalten werde. Er hätte dort, wo ihn die Polizei angehalten habe, jemanden treffen sollen. Seinem Mitfahrer, F.________, habe er nicht gesagt, weshalb er nach Hinterkappelen fahren wolle. H.________ habe ihm gesagt, er dürfe mit niemandem darüber reden. Er habe nichts mit Drogen zu tun.