Angesichts eines solchen Aussageverhaltens des Beschuldigten kann kaum auf seine Aussagen abgestellt werden. Allerdings geht daraus eindeutig hervor – was für den noch zu beurteilenden Sachverhalt von zentraler Bedeutung ist – dass der Beschuldigte zugegebenermassen bereits früher mit Drogen zu tun gehabt bzw. sich im entsprechenden Milieu bewegt hat. 10.2 Beweiswürdigung betreffend Sachverhalt Ziff. I.1.8. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. März 2013 196 Gramm Heroingemisch besessen und befördert zu haben. Der Beschuldigte erklärte hierzu bei der Polizei (pag.