So wollte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht einmal wissen, was Drogen sind (pag. 532 Z. 43 f.), was per se unglaubhaft ist – vor allem, wenn man in der gleichen Einvernahme bereits betont hat, dass man kein Heroin verkauft habe (pag. 531 Z. 16). In der zweiten Einvernahme stritt der Beschuldigte noch kategorisch ab, etwas mit Drogen zu tun zu haben (pag. 540 Z. 197-201). Erst in der dritten Einvernahme begann er grundsätzlich über Drogen zu sprechen (pag. 542 ff.). Er gab an, er selber habe damit nicht gehandelt.