Die Vorinstanz hat bereits beispielhaft aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft eingestuft werden können. Sie beschreibt in sich widersprüchliche Aussagen wie auch Aussagen, die klar den objektiven Beweisen widersprechen, und weist auf stereotype Verneinungen hin (unterschiedliche Angaben, um wen es sich bei G.________ handelt; stereotype Verneinungen pag. 2957 f.). Diese bespielhafte Aufzählung lässt sich erweitern. So wollte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht einmal wissen, was Drogen sind (pag.