Sie stützt sich hierfür insbesondere auf die beiden (zum zu beurteilenden Tatzeitraum sehr zeitnahen) Gutachten des Fo- rensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) vom 9. Oktober 2013 (pag. 2286 ff.) und des psychiatrischen Dienstes des Kantons Solothurn vom 23. November 2015 (pag. 2434 ff.) sowie auf ihre eigenen Wahrnehmungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Auf die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik an den neueren Gutachten wird nachfolgend unter Ziff. 15 eingegangen.