9.2 Aussagen Neben den Aussagen des Beschuldigten (pag. 531-615; pag. 2849-2873) finden sich bezüglich dem verbleibend zu prüfenden Sachverhalt die Aussagen von F.________ in den Akten (pag. 1105-1113; pag. 2875-2878). Der Schluss der Vorinstanz, es sei beim Beschuldigten von einer bestehenden Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit auszugehen, ist ausführlich und nachvollziehbar begründet (vgl. pag. 2937 ff.). Sie stützt sich hierfür insbesondere auf die beiden (zum zu beurteilenden Tatzeitraum sehr zeitnahen) Gutachten des Fo- rensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) vom 9. Oktober 2013 (pag.