und der Beschuldigte seien polizeilich als beschuldigte Personen befragt worden. Da beim Beschuldigten auf Grund seine Verhaltens habe angenommen werden müssen, dass er eventuell psychisch angeschlagen sei, sei die Hafterstehungsfähigkeit durch einen Arzt überprüft worden. Am Folgetag seien F.________ und der Beschuldigte dem KTD zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung zugeführt worden. Während F.________ am selben Tag noch entlassen worden sei, sei der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt worden.»