Wegen dieser Ausgangslage seien F.________ und der Beschuldigte vorläufig festgenommen und zur Polizeiwache Waisenhaus geführt worden. Bei der Leibesvisitation seien keine weiteren polizeilich relevanten Gegenstände zum Vorschein gekommen. Die durchgeführten Mahsan-Drogenschnelltests seien bei beiden Personen auf alle getesteten Substanzen negativ verlaufen. Der Test des mutmasslichen Heroins habe kein eindeutiges Resultat gezeigt. Ob es sich um Heroingemisch oder lediglich Streckmittel gehandelt habe, habe zu diesem Zeitpunkt nicht eruiert werden können. F.________ und der Beschuldigte seien polizeilich als beschuldigte Personen befragt worden.