Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war. Die Vorinstanz berechnete gestützt darauf für die fraglichen Delikte einen absoluten Verjährungseintritt von «ca. Mai 2016 bis am 19. September 2016». Dies ist richtig. Zum heutigen Zeitpunkt ist das Verfahren deshalb auch betreffend die Ziff. I.1.2. bis I.1.4. sowie I.1.6. der Anklageschrift (Deliktszeitraum: 2. Juni 2001 bis 19. September 2001) wegen Verjährung einzustellen. Materiell zu prüfen bleibt mithin einzig Ziff. I.1.8. der Anklageschrift. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung