Diese Einstellungen sind denn auch bereits rechtkräftig. Für die Betäubungsmitteldelikte, welche der Beschuldigte im Jahr 2001 begangen haben soll, ist das bis zum 30. September 2002 in Kraft stehenden Verjährungsrecht anzuwenden. Demgemäss galt für Taten, welche mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht waren, eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war.