9 zu Last gelegt. Die Vorinstanz hat die in Frage stehenden verfolgungsverjährungsrechtlichen Regelungen vollständig und korrekt geprüft und für die Ziff. I.1.1., I.1.5., I.1.7. und I.2. der Anklageschrift die richtigen Schlussfolgerungen gezogen und die Verfahren eingestellt (pag. 2950 ff.); darauf kann verwiesen werden. Diese Einstellungen sind denn auch bereits rechtkräftig.