II. Verfahrenseinstellung Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Verjährung handelt es sich um eine negative Prozessvoraussetzung (RIKLIN, OFK-StPO, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 329 StPO). Kann ein Urteil aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; RIKLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 329 StPO). Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 i.V.m.