Die Kammer hat folglich die Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Ziff. II.1 bis II.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, das Strafmass, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verfügungen betreffend der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. IV.4 und IV.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und betreffend DNA/üED zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 StPO). Weil nur der Beschuldigte Berufung führt, ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO gebunden.