5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts hinsichtlich den Einstellungen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Verfügungen gemäss Ziff. IV.1 bis IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände sowie die Rückgabe von Fotos an den Beschuldigten). Die Kammer hat folglich die Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Ziff.