5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 1‘200.00 sei vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 8 6. Die Kontosperre des Postkonto Nr. ________, lautend auf A.________ sei nach Einritt der Rechtskraft aufzuheben. Der darauf befindliche aktuelle Saldo sei vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).