Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die beschlagnahmten Drogen seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV 2. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 4. Die Negative des anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz entwickelten „Kodak Films“ seien nach Rechtskraft des Urteils A.________ auszuhändigen.