sei infolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen. III. A.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen durch Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch, am 15. März 2013 in Hinterkappelen und evtl. anderswo; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 523 Tagen; 2. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 800.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). IV.