Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ infolge Verjährung eingestellt wurde wegen 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch 1.1 Anstalten treffen zum Kauf von 500 Gramm Heroingemisch, anfangs Juni 2001 in Bern; 1.2 Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer, von ca. Mai 2001 bis am 01. Juni 2001 in Bern;