2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II./1.3 der Anklageschrift seien mit Ausnahme des Säckleins mit braunem Pulver an Herrn A.________ herauszugeben. Das braune Pulver sei zu vernichten. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. II./1.3 der Anklageschrift (Bargeld CHF 1‘200.00, Saldo Postkonto Nr. ________) seien Herrn A.________ herauszugeben bzw. die Kontensperre aufzuheben.» A. o. Generalstaatsanwalt Scheurer seinerseits stellte und begründete folgende Anträge (pag. 3074 f.): «I.