389 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach das Rechtsmittelfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die erneute Begutachtung bzw. das Einholen weitere ärztlicher Berichte sowie die beantragten Einvernahmen notwendig sein sollten. Den anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut gestellten Antrag auf Einvernahme der genannten Zeugen wies die Kammer wiederum ab (pag. 3061).