3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge (pag. 3015 f.). Er verlangte die Einvernahme seiner Ehefrau und seines langjährigen Arztes sowie die Einholung eines ärztlichen Berichts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 3021). Mit Beschluss vom 4. August 2016 wies die Kammer die gestellten Beweisanträge ab (pag. 3042). Dies insbesondere unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;