7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Das Urteil ist nach Rechtskraft schriftlich mitzuteilen: - der Fremdenpolizei der Stadt Bern (Art. 82 VZAE) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 BetmG) - der Koordinationsstelle Strafregister Das Urteilsdispositiv sowie die schriftliche Urteilsbegründung ist nach Rechtskraft des Urteils dem FPD der Universität Bern, Falkenplatz 18, 3012 Bern, zuzustellen.»