Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 245 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2016 Besetzung Obergerichtssuppleant Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Brat- schi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geld- wäscherei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Juni 2016 (PEN 16 121) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 1. Juni 2016 Folgendes er- kannt (pag. 2911): «I. Die Strafverfahren gegen A.________ 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch 1.1 Anstalten treffen zum Kauf von 500 Gramm Heroingemisch, anfangs Juni 2001 in Bern (Ziff. 1.1 in der AKS); 1.2 Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer, von ca. Mai 2001 bis am 01. Juni 2001 in Bern (Ziff. 1.5 in der AKS); 1.3 Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer, von ca. Mai 2001 bis am 01. Juni 2001 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1.7 in der AKS); 2. der Geldwäscherei, evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen von anfangs Juli 2011 bis am 19. Juli 2001 in Bern und evtl. anderswo, gemeinsam mit C.________ (Ziff. 2 in der AKS); werden wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise (betreffend Ziff. 1 - 6 nachfolgend) mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von 02. Juni 2001 bis am 19. September 2001 mit C.________ sowie teilweise mit D.________ und einem weiteren Mittäter in Bern, Basel, Pratteln, Arlesheim und evtl. anderswo sowie am 15. März 2013 in Hinterkappelen und evtl. anderswo, namentlich durch 1. Kauf von 5 Kilo Heroingemisch, von Juli 2001 bis am 19. September 2001 in Bern und evtl. an- derswo (Ziff. 1.2 in der AKS); 2. Vermittlung von 1 Kilo Heroingemisch, am 29. August 2001 in Bern, Basel und Pratteln (Ziff. 1.3 in der AKS); 3. Anstalten Treffen zum Verkauf von 500 Gramm Heroingemisch, am 08. September 2001 in Bern und Arlesheim (Ziff. 1.4 in der AKS); 4. Verkauf einer unbestimmten, jedoch weniger als 250 Gramm betragenden Menge Heroinge- misch an zwei Abnehmer, von 02. Juni 2001 bis Mitte September 2001 in Bern (Ziff. 1.5 in der AKS); 2 5. Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer, von Früh-sommer 2001 bis am 6. August 2001 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1.6 in der AKS); 6. Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer, von 02. Juni 2001 bis am 19. September 2001 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1.7 in der AKS); 7. Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch, am 15. März 2013 in Hinterkappelen und evtl. anderswo (Ziff. 1.8 in der AKS); und in Anwendung der Art. 2, 40, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51 nStGB, Art. 35, 63, 68 Ziffer 1, 69 aStGB, Art. 19 Ziff. 1 alina 4, 5 + 6, 19 Ziff. 2 lit. a - c aBetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b + d, 19 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. a nBetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungshaft von total 523 Tagen (19. September 2001 bis am 07. Januar 2003 = 476 Tage sowie vom 15. März 2013 bis am 30. April 2013 = 47 Tage) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von Fr. 34'932.50 und Ausla- gen Fr. 40'113.95, insgesamt bestimmt auf Fr. 75'046.45. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung Fr 22'932.50 Gebühren Zwangsmassnahmengericht Fr. 1'000.00 Gebühren des Gerichts Fr. 9'000.00 Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft an HV Fr. 2'000.00 Total Fr. 34'932.50 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen für CCIS-Anfrage Fr. 40.00 Auslagen für BM-Bestimmung Fr. 2'686.00 Auslagen für Begutachtung Fr. 33'778.00 Auslagen für DNA-Auswertung Fr. 800.00 Auslagen für Einsatz Sanitätspolizei Fr. 2'683.15 Auslagen für Gericht Fr. 126.80 Total Fr. 40'113.95 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: 3 Leistungen bis 31. Dezember 2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.45 200.00 Fr. 1'350.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf Fr. 1'350.00 Fr. 102.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten Fr. 1'452.60 volles Honorar Fr. 1'687.50 Mehrwertsteuer 7.6% auf Fr. 1'687.50 Fr. 128.25 Total Fr. 1'815.75 nachforderbarer Betrag Fr. 363.15 Leistungen ab 01. Januar 2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.15 200.00 Fr. 14'250.00 Auslagen MWST-pflichtig Fr. 815.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf Fr. 15'065.00 Fr. 1'205.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten Fr. 16'270.20 volles Honorar Fr. 17'812.50 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 815.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf Fr. 18'627.50 Fr. 1'490.20 Total Fr. 20'117.70 nachforderbarer Betrag Fr. 3'847.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total Fr. 17'722.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von total Fr. 4'210.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Karte "Orange" - 2 Rechnungen "Tele 2" - 1 Rechnung "Sunrise" - 4 Rechnungen "Swisscom" - 1 Bezugsbestätigung über Fr. 6'000.00 ab der Postcard ________ - 1 Postcard Nr. ________ (Konto ________) 4 - 1 Quittung "Jumbo Schönbühl" über den Kauf eines Autoradios - "Orange Unterlagen" zu Rufnummer ________ - 1 Zettel mit 2 Telefonnummern - 1 gelber Notizzettel mit Telefonnummern und Zahlen - 1 Natel "Nokia", Modell 3310 - 1 Ladekabel zu "Nokia" - 2 Couverts, enthaltend diverse Briefe - 1 leeres Couvert - 1 Natel "Nokia", Modell C1-02, inkl. SIM-Karte "Yallo" - 1 SIM-Kartenhalter "Yallo" - 1 SIM-Karte "Yallo" zerschnitten - 1 Natel "Nokia", Modell 100, inkl. SIM-Karte "Lyca Mobile" - 1 Natel "Nokia", Modell 6555, inkl. SIM-Karte "Migros P" - 1 Natel "Nokia", Modell 6700c-1, inkl. SIM-Karte "eagle" - 1 Natel "Nokia", Modell 1800, inkl. SIM-Karte "Migros P" - 1 Natel "Sony Ericsson", Modell Xperia S LT26i - 1 Kaufvertrag "Sunrise" zum Natel "Sony Ericsson", Modell Xperia S - 1 SIM-Kartenhalter "Sunrise" - 1 Netzkabel - 1 SIM-Karte "Swisscom" 3. Die Negative des anlässlich der Hauptverhandlung entwickelten "Kodak Films" werden nach Rechtskraft des Urteils A.________ ausgehändigt. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 1'200.00 wird vollumfänglich zur Deckung der Verfah- renskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die Kontensperre des Postkonto Nr. ________, lautend auf A.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Der darauf befindliche, aktuelle Saldo (Stand per 07. Dezember 2015 war Fr. 25'262.35) wird ebenfalls vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ + PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Das Urteil ist nach Rechtskraft schriftlich mitzuteilen: - der Fremdenpolizei der Stadt Bern (Art. 82 VZAE) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 BetmG) - der Koordinationsstelle Strafregister Das Urteilsdispositiv sowie die schriftliche Urteilsbegründung ist nach Rechtskraft des Urteils dem FPD der Universität Bern, Falkenplatz 18, 3012 Bern, zuzustellen.» 5 2. Berufung Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, meldete mit Eingabe vom 13. Juni 2016 die Berufung an (pag. 2998). Mit seiner Berufungser- klärung vom 19. Juli 2016 verlangte er, «von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen zu werden». Zudem seien die beschlagnahmten bzw. gesperrten Vermögenswerte freizugeben und die erstellten DNA-Profile zu löschen. Die Ver- fahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien dessen Verteidigungskosten zu ersetzen (pag. 3015). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichtein- treten auf die Berufung beantragt (pag. 3021 f.). Die Parteien wurden zur oberin- stanzlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 vorgeladen (pag. 3041 ff.) 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge (pag. 3015 f.). Er verlangte die Einvernahme seiner Ehefrau und seines langjähri- gen Arztes sowie die Einholung eines ärztlichen Berichts. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 3021). Mit Be- schluss vom 4. August 2016 wies die Kammer die gestellten Beweisanträge ab (pag. 3042). Dies insbesondere unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach das Rechtsmittelfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzli- chen Hauptverfahren erhoben worden sind. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die er- neute Begutachtung bzw. das Einholen weitere ärztlicher Berichte sowie die bean- tragten Einvernahmen notwendig sein sollten. Den anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut gestellten Antrag auf Einvernahme der genannten Zeugen wies die Kammer wiederum ab (pag. 3061). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 3053 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 3058) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 3065 f.): «I. Einstellung 1. Es sei das Strafverfahren gegen A.________wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. II./1. bis 6. des Urteils der Strafabteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 01.06.2016) wegen eingetretener Verjährung einzustellen. 2. Herrn A.________ sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für die zu Unrecht er- standene Untersuchungshaft von 521 Tagen (19.09.2001 bis 07.01.2003 475 Tage, 15.03. bis 30.04.2013 46 Tage) auszurichten. 3. Es seien die auf die Untersuchung der verjährten Sachverhalte einschliesslich der bereits von der Strafabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Urteil vom 01.06.2016 als verjährt 6 beurteilten Sachverhalte entfallenden Verfahrenskosten auszuscheiden und dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Es seien Herrn A.________ seine Verteidigungskosten in der wegen verjährter Sachverhalte gegen ihn geführten Strafuntersuchung gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. II. Freispruch 1. Es sei Herr A.________ vom Vorwurf der Beförderung und des Besitzes von 196 g Heroinge- misch, angeblich begangen am 15.03.2013 in Hinterkappelen und eventuell anderswo, freizu- sprechen. 2. Die Kosten der auf diesen Sachverhalt entfallenden Untersuchung seien dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 3 Herrn A.________ seien seine Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zu er- setzen (vgl. Ziff. I./4. der Anträge). III. Verfügungen Es sei auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils hin zu verfügen: 1. Das DNA-Profil PCN-Nr. ________ sei zu vernichten bzw. in der Datenbank CODIS zu lö- schen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II./1.3 der Anklageschrift seien mit Ausnah- me des Säckleins mit braunem Pulver an Herrn A.________ herauszugeben. Das braune Pul- ver sei zu vernichten. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. II./1.3 der Anklageschrift (Bargeld CHF 1‘200.00, Saldo Postkonto Nr. ________) seien Herrn A.________ herauszugeben bzw. die Kontensperre aufzuheben.» A. o. Generalstaatsanwalt Scheurer seinerseits stellte und begründete folgende An- träge (pag. 3074 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) vom 1. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ infolge Verjährung eingestellt wurde wegen 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch 1.1 Anstalten treffen zum Kauf von 500 Gramm Heroingemisch, anfangs Juni 2001 in Bern; 1.2 Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer, von ca. Mai 2001 bis am 01. Juni 2001 in Bern; 1.3 Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer von ca. Mai 2001 bis am 01. Juni 2001 in Bern und evt. anderswo; 2. Geldwäscherei, evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen von anfangs Juli 2001 bis am 19. Juli 2001 in Bern und evtl. anderswo, gemeinsam mit C.________ II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 7 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in er Zeit von 02. Juni 2001 bis am 19. September 2001 mit C.________ sowie teilweise mit D.________ und einem weiteren Mittäter in Bern, Basel, Pratteln, Arlesheim und evtl. anderswo, namentlich durch 1 Kauf von 5 Kilo Heroingemisch, von Juli 2001 bis am 19. September 2001 in Bern und evtl. anderswo; 2. Vermitteln von 1 Kilo Heroingemisch am 29. August 2001 in Bern, Basel und Pratteln; 3. Anstalten treffen zum Verkauf von 500 Gramm Heroingemisch, am 8. September 2001 in Bern und Arlesheim; 4. Verkauf einer unbestimmten, jedoch weniger als 250 Gramm betragenden Menge Heroinge- misch an zwei Abnehmer von 2. Juni 2001 bis Mitte September 2001 in Bern; 5. Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer, von Frühsommer 2001 bis am 06. August 2001 in Bern und evtl. anderswo; 6. Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer von 2. Juni 2001 bis am 19. September 2001 in Bern und evtl. anderswo sei infolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung einzustellen. III. A.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen durch Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch, am 15. März 2013 in Hinterkappelen und evtl. anderswo; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 523 Ta- gen; 2. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 800.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die beschlagnahmten Drogen seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV 2. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 4. Die Negative des anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz entwickelten „Kodak Films“ seien nach Rechtskraft des Urteils A.________ auszuhändigen. 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 1‘200.00 sei vollumfänglich zur Deckung der Verfah- renskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 8 6. Die Kontosperre des Postkonto Nr. ________, lautend auf A.________ sei nach Einritt der Rechtskraft aufzuheben. Der darauf befindliche aktuelle Saldo sei vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ + PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 8. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die Auftrag gebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 9. Das Urteil sei nach Rechtskraft der Fremdenpolizei der Stadt Bern, dem Bundesamt für Poli- zei, der Koordinationsstelle Strafregister sowie dem FPD der Universität Bern zuzustellen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts hinsichtlich den Einstellungen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Verfü- gungen gemäss Ziff. IV.1 bis IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einzie- hung und Vernichtung diverser Gegenstände sowie die Rückgabe von Fotos an den Beschuldigten). Die Kammer hat folglich die Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Ziff. II.1 bis II.7 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, das Strafmass, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verfü- gungen betreffend der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. IV.4 und IV.5 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) und betreffend DNA/üED zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 StPO). Weil nur der Beschuldigte Berufung führt, ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO gebun- den. II. Verfahrenseinstellung Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Verjährung handelt es sich um ei- ne negative Prozessvoraussetzung (RIKLIN, OFK-StPO, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 329 StPO). Kann ein Urteil aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; RIKLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 329 StPO). Soll das Verfahren nur in ein- zelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 i.V.m. Art. 379 StPO). Dem Beschuldigten werden in den Ziff. I.1.1.-I.1.7. der Anklageschrift (pag. 2753 ff.) qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mai 2001 bis am 19. November 2001 (recte: 19. Sep- tember 2001) vorgeworfen. Weiter wird ihm in Ziff. I.2. Geldwäscherei, ev. Gehil- fenschaft zur Geldwäscherei, begangen von anfangs Juli 2001 bis am 19. Juli 2001 9 zu Last gelegt. Die Vorinstanz hat die in Frage stehenden verfolgungsverjährungs- rechtlichen Regelungen vollständig und korrekt geprüft und für die Ziff. I.1.1., I.1.5., I.1.7. und I.2. der Anklageschrift die richtigen Schlussfolgerungen gezogen und die Verfahren eingestellt (pag. 2950 ff.); darauf kann verwiesen werden. Diese Einstel- lungen sind denn auch bereits rechtkräftig. Für die Betäubungsmitteldelikte, welche der Beschuldigte im Jahr 2001 begangen haben soll, ist das bis zum 30. September 2002 in Kraft stehenden Verjährungs- recht anzuwenden. Demgemäss galt für Taten, welche mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht waren, eine Verjährungsfrist von 10 Jah- ren. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Ver- jährungsfrist um die Hälfte überschritten war. Die Vorinstanz berechnete gestützt darauf für die fraglichen Delikte einen absoluten Verjährungseintritt von «ca. Mai 2016 bis am 19. September 2016». Dies ist richtig. Zum heutigen Zeitpunkt ist das Verfahren deshalb auch betreffend die Ziff. I.1.2. bis I.1.4. sowie I.1.6. der Anklage- schrift (Deliktszeitraum: 2. Juni 2001 bis 19. September 2001) wegen Verjährung einzustellen. Materiell zu prüfen bleibt mithin einzig Ziff. I.1.8. der Anklageschrift. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Ziffer I.1.8. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1.8. der Anklageschrift Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 24 % bezüglich 101 Gramm Heroingemisch, ausmachend 24.24 Gramm Heroin-Hydrochlorid, und mit einem Reinheitsgrad von 25 % bezüglich 95 Gramm Heroingemisch, ausmachend 23.75 Gramm Heroin-Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 47.99 Gramm Heroin- Hydrochlorid), begangen am 15. März 2013 in Hinterkappelen und evtl. anderswo, vorgeworfen, indem er dieses Heroingemisch verteilt in zwei kleinen Plastiksäcken in einer weissen Papiertragtasche unter seiner Jacke transportiert habe, als er als Beifahrer eines gesuchten Personenwagens zur Kontrolle angehalten worden sei. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass beim Beschuldigten im Rahmen einer Polizeikontrolle ins- gesamt 196 Gramm Heroingemisch gefunden wurden. Vom Beschuldigten bestrit- ten ist, dass er gewusst haben soll, dass es sich dabei um Drogen bzw. Heroinge- misch gehandelt hat. 8. Objektive Beweismittel 8.1 Hausdurchsuchung Im Rahmen der Anhaltung am 15. März 2013 erfolgte eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten an der ________ (Adresse). Dabei wurden unter anderem mehrere Natels und Natel-Unterlagen sowie ein Schlüsselbund sicherge- stellt (vgl. dazu pag. 1178 ff.). Drogen konnten keine gefunden werden. 10 8.2 Gutachten IRM Bei der Anhaltung vom 15. März 2013 wurden dem Beschuldigten Asservate abge- nommen, die durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) unter- sucht wurden. Dabei handelt es sich um Urin, Fingernagelschmutz der linken und der rechten Hand, ein T-Shirt, ein Pullover, eine Jacke und eine Hose. Abgesehen vom Urin zeigten alle Untersuchungen positive Resultate an, d.h. es konnte der Nachweis auf Betäubungsmittel erbracht werden. Zum Pullover, den rechten und linken Aussentaschen sowie der Innentasche der Jacke und sämtlichen Hosenta- schen hielt das IRM fest, dass das Ionenmobilitätsspektrometer (IMS, Ionscan) bei gleichzeitigem Vorhandensein von Cocain- und Heroinspuren schneller und daher oft nur auf Cocain anspreche. Die Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC- MS) sei hingegen ähnlich spezifisch für beide Betäubungsmittel (vgl. dazu pag. 1166 ff.). Die forensisch chemische Untersuchung hat weiter ergeben, dass der Reinheits- grad der am 15. März 2013 sichergestellten 101 Gramm Heroingemisch im ersten Plastiksack 24 % beträgt, derjenige der sichergestellten 95 Gramm Heroingemisch im zweiten Plastiksack 25 % (pag. 1163). 8.3 Editionen Von Bedeutung im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorwurf sind die folgenden edierten Akten: - die gesamten IV-Akten des Beschuldigten (vgl. dazu pag. 1299 ff.); - Berichte über den Verlauf der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten von med. pract. E.________ (vgl. dazu pag. 1569 ff.); - Berichte über den Verlauf der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten von der UPD Waldau (vgl. dazu pag. 1585 ff.); - die gesamten Asylakten des Beschuldigten (vgl. dazu pag. 1966 ff.). 9. Subjektive Beweismittel 9.1 Anzeigerapport vom 22. April 2013 Aus der Anzeige gehen die massgeblichen Beobachtungen der Polizei hervor. Die Vorinstanz fasste sie wie folgt zusammen (pag. 2929 f.): «Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 22. April 2013 (pag. 514 ff.) wird zusammenfassend Folgendes festgehalten: Anlässlich einer Patrouillentätigkeit am 15. März 2013 sei über Funk verbreitet worden, dass im Nachgang zu einem Diebstahl in Lyssach nach dem Personenwagen BE ________ gefahndet werde. Kurze Zeit später sei der gesuchte Personenwagen auf der Steigerhubelstrasse, fahrend in die Mur- tenstrasse und dann nach links in Richtung Weyermannshaus bemerkt worden. Die Patrouille sei dem gesuchten Personenwagen über die Murtenstrasse in die Neue Murtenstrasse, anschliessend über die Eymattstrasse in die Bernstrasse gefolgt, wo er anschliessend zur Kontrolle angehalten worden sei. Auf der Rückbank seien ein alter DVD-Player, ein alter Industriestaubsauger und ein alter Elek- troofen sichtbar gewesen. Der Wagen sei durch F.________ gelenkt worden. Der Beifahrer, der Be- schuldigte, habe sich mit einem B-Niederlassungsausweis ausgewiesen. Der Personenwagen 11 BE ________ sei auf D.________, den Schwiegervater des Lenkers, immatrikuliert. Als F.________ und der Beschuldigte ausgestiegen und einer oberflächlichen Personen- und Effektenkontrolle unter- zogen worden seien, habe sich der Beschuldigte stets von den Polizisten abgewandt. Nachdem er sich vier Mal vom einen Polizisten abgewandt habe, habe dieser ihn ermahnt, dass er den polizeili- chen Weisungen zu folgen und stehen zu bleiben habe. Daraufhin habe man aus seiner Jacke eine Manortragtasche sicherstellen können. In dieser Tragtasche habe sich ein Sunrise-Plastiksack befun- den, in welchem ein Teil eines Stoffärmels gewesen sei. Darin habe sich ein Teil eines Kehrrichtsa- ckes befunden, in welchem zwei kleine durchsichtige Plastiksäcke mit braunem Pulver gewesen sei- en. Auf Grund des Fundes sei der Beschuldigte über seine Rechte belehrt worden. Wegen dieser Ausgangslage seien F.________ und der Beschuldigte vorläufig festgenommen und zur Polizeiwache Waisenhaus geführt worden. Bei der Leibesvisitation seien keine weiteren polizeilich relevanten Gegenstände zum Vorschein gekommen. Die durchgeführten Mahsan-Drogenschnelltests seien bei beiden Personen auf alle getesteten Substanzen negativ verlaufen. Der Test des mutmass- lichen Heroins habe kein eindeutiges Resultat gezeigt. Ob es sich um Heroingemisch oder lediglich Streckmittel gehandelt habe, habe zu diesem Zeitpunkt nicht eruiert werden können. F.________ und der Beschuldigte seien polizeilich als beschuldigte Personen befragt worden. Da beim Beschuldigten auf Grund seine Verhaltens habe angenommen werden müssen, dass er eventuell psychisch ange- schlagen sei, sei die Hafterstehungsfähigkeit durch einen Arzt überprüft worden. Am Folgetag seien F.________ und der Beschuldigte dem KTD zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung zugeführt worden. Während F.________ am selben Tag noch entlassen worden sei, sei der Beschuldigte in Un- tersuchungshaft versetzt worden.» 9.2 Aussagen Neben den Aussagen des Beschuldigten (pag. 531-615; pag. 2849-2873) finden sich bezüglich dem verbleibend zu prüfenden Sachverhalt die Aussagen von F.________ in den Akten (pag. 1105-1113; pag. 2875-2878). Der Schluss der Vorinstanz, es sei beim Beschuldigten von einer bestehenden Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit auszugehen, ist ausführlich und nach- vollziehbar begründet (vgl. pag. 2937 ff.). Sie stützt sich hierfür insbesondere auf die beiden (zum zu beurteilenden Tatzeitraum sehr zeitnahen) Gutachten des Fo- rensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) vom 9. Oktober 2013 (pag. 2286 ff.) und des psychiatrischen Dienstes des Kantons Solothurn vom 23. November 2015 (pag. 2434 ff.) sowie auf ihre eigenen Wahrnehmungen an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Auf die von der Verteidigung vorge- brachte Kritik an den neueren Gutachten wird nachfolgend unter Ziff. 15 eingegan- gen. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass eine jederzei- tige Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten gegeben gewe- sen zu sein scheint, so dass der Verwertung seiner Aussagen – auch jenen aus dem Jahr 2001 – insoweit nichts im Wege steht. 12 10. Beweiswürdigung 10.1 Grundsätzliche Analyse der Aussagen des Beschuldigten Für die theoretischen Ausführungen, insbesondere auch zur Aussagenanalyse, wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2955 ff., pag. 2958 f.). Die Vorinstanz hat bereits beispielhaft aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Be- schuldigten nicht als glaubhaft eingestuft werden können. Sie beschreibt in sich widersprüchliche Aussagen wie auch Aussagen, die klar den objektiven Bewei- sen widersprechen, und weist auf stereotype Verneinungen hin (unterschiedli- che Angaben, um wen es sich bei G.________ handelt; stereotype Verneinun- gen pag. 2957 f.). Diese bespielhafte Aufzählung lässt sich erweitern. So wollte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht einmal wissen, was Drogen sind (pag. 532 Z. 43 f.), was per se unglaubhaft ist – vor allem, wenn man in der gleichen Einvernahme bereits betont hat, dass man kein Hero- in verkauft habe (pag. 531 Z. 16). In der zweiten Einvernahme stritt der Be- schuldigte noch kategorisch ab, etwas mit Drogen zu tun zu haben (pag. 540 Z. 197-201). Erst in der dritten Einvernahme begann er grundsätzlich über Drogen zu sprechen (pag. 542 ff.). Er gab an, er selber habe damit nicht gehandelt. Er sei mit Leuten zusammen gewesen, die wahrscheinlich damit zu tun gehabt hät- ten (pag. 542 Z. 21 f.). Erst nach Vorhalt zahlreicher Gesprächsaufzeichnungen gab er zu, auch selber in Drogensachen verwickelt gewesen zu sein (pag. 546 Z. 160 ff.). So gestand er, zusammen mit D.________ Heroin vermittelt zu ha- ben, wobei er stets bemüht war, seine eigene Rolle herunter zu spielen. Angesichts eines solchen Aussageverhaltens des Beschuldigten kann kaum auf seine Aussagen abgestellt werden. Allerdings geht daraus eindeutig hervor – was für den noch zu beurteilenden Sachverhalt von zentraler Bedeutung ist – dass der Beschuldigte zugegebenermassen bereits früher mit Drogen zu tun gehabt bzw. sich im entsprechenden Milieu bewegt hat. 10.2 Beweiswürdigung betreffend Sachverhalt Ziff. I.1.8. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. März 2013 196 Gramm Heroinge- misch besessen und befördert zu haben. Der Beschuldigte erklärte hierzu bei der Polizei (pag. 605 ff.), dass er nicht wisse, was das für ein braunes Pulver sei, welches er auf sich gehabt habe. Er wisse nicht, ob es sich dabei um Drogen handle. H.________ habe ihm dies gegeben und gesagt, dass er CHF 200.00 für den Transport erhalten werde. Er hätte dort, wo ihn die Polizei angehalten habe, jemanden treffen sollen. Seinem Mitfahrer, F.________, habe er nicht gesagt, weshalb er nach Hinterkappelen fahren wolle. H.________ habe ihm gesagt, er dürfe mit niemandem darüber reden. Er habe nichts mit Drogen zu tun. Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er, er wisse nicht, was im Säcklein drin gewesen sei. H.________ habe ihm dies gegeben (pag. 613). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. H.________ habe ihm gesagt, es seien Medikamente für seine Mutter. Er habe nicht gewusst, was es sei, habe es auch gar nicht angeschaut oder angefasst (pag. 2868 Z. 10 ff.). 13 F.________ gab in der Voruntersuchung an, dass der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt habe, ob er ihn abholen würde. Der Beschuldigte habe seine (F.________`s) Tochter besuchen und dessen Fahrrad, welches bei ihnen stehe, behändigen wollen. In Hinterkappelen seien sie dann durch die Polizei kontrolliert worden. Er wisse nicht, was der Beschuldigte auf sich getragen habe. Er kenne dieses Ding nicht. Wenn er gewusst hätte, dass er so etwas auf sich habe, hätte er ihn nicht ins Auto steigen lassen. Er selber habe nichts mit Drogen zu tun. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte etwas damit zu tun habe (vgl. dazu pag. 1107 ff., pag. 1110 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen (vgl. pag. 2875 Z. 26 ff.). Dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, um was es sich beim braunen Pulver handelt, ist mit Blick auf die teilweise gemachten Zugeständnisse bezüglich der nunmehr eingestellten Sachverhalte aus dem Jahr 2001 wenig glaubhaft (vgl. Ziff. 10.1 hiervor). So hatte er zugegebenermassen bereits früher mit Drogen zu tun und sich in einem entsprechenden Umfeld bewegt. Ebenso wenig überzeugt, dass es seiner Meinung nach schliesslich um einen Medikamententransport gegangen sein soll: Zum Einen wird dies erst an der Hauptverhandlung vorgebracht, zum An- dern ist nicht nachvollziehbar, warum er für einen Medikamententransport hätte CHF 200.00 erhalten sollen bzw. weshalb er über diesen Medikamententransport mit niemandem hätte reden dürfen. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte wusste, dass er Drogen transportierte, ist sein verdächtiges Verhalten während der polizeilichen Anhaltung, welches im Übrigen überhaupt erst zu einer genaueren Personenkontrolle führte. Weshalb hätte er sich immer wieder wegwenden sollen, hätte er nicht gewusst, dass er verbotene Substanzen auf sich trägt? Die Erklärung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich stets komisch verhalte bzw. bei ei- ner Anhaltung durch Vertreter der Staatsgewalt panisch reagiere, überzeugt nicht (zumal die Polizei auch gar kein panisches Verhalten festgestellt hat). Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, handelt es sich dabei (wegwenden, wenn man etwas zu verbergen hat) vielmehr um eine rationale Reaktion und nicht um ein «komisches» Verhalten. Hinzu kommen die Untersuchungsresultate des IRM der beim Beschuldigten abge- nommenen Asservate (Urin, Fingernagelschmutz der linken und der rechten Hand, ein T-Shirt, ein Pullover, eine Jacke und eine Hose). Abgesehen vom Urin zeigten wie erwähnt alle Untersuchungen positive Resultate an, d.h. es konnte der Nach- weis auf Betäubungsmittel erbracht werden. Angesichts der Art und Weise, wie das Heroingemisch verpackt war (in mehreren Schichten: zuerst in zwei kleinen Plas- tiksäcken, diese waren in einem Teil eines Kehrichtsackes eingepackt, dieser wie- derum befand sich in einem Stoffärmel, welcher sich in einem Sunrise-Plastiksack befand und schlussendlich in einer Manortragtasche transportiert wurde, vgl. dazu auch pag. 1121 f.) ist auszuschliessen, dass die fraglichen Asservate positiv getes- tet worden wären, wenn der Beschuldigte einzig die Manortragtasche berührt und ansonsten nichts mit Drogen zu tun gehabt hätte. Zudem fragt sich, weshalb der Beschuldigte diese Tasche versteckt in seiner Jacke mitgeführt hat, wenn doch seiner Meinung nach bloss Medikamente in ihr gewesen sein sollen. 14 Zu Recht verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem auf die zahlrei- chen Handys, welche beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt werden konnten (pag. 2973). Dabei ist hinlänglich bekannt, dass gerade im Drogenhandel oft mit vielen verschiedenen Telefonen gearbeitet wird. Die Behauptung des Beschuldig- ten, diese Handys würden H.________ gehören, den er aber erst seit ca. einem Monat kennen will, überzeugt jedenfalls nicht. Gestützt auf diese Ausführungen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er (196 Gramm) Heroingemisch mit sich führt. IV. Rechtliche Würdigung 11. Objektiver und subjektiver Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG Aufgrund der Verfahrenseinstellungen bezüglich der Sachverhalte aus dem Jahr 2001 ist nunmehr einzig noch das per 1. Juli 2011 in Kraft getretene Betäubungs- mittelgesetz (BetmG; SR 812.121) anwendbar (vgl. dazu auch die Vorinstanz pag. 2975 ff.). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmit- tel unbefugt befördert bzw. besitzt. Betäubungsmittel sind unter anderem abhän- gigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung haben (Art. 2 lit. a BetmG). Heroin bzw. Diacetylmor- phin wird auf der Grundlage von Morphin hergestellt und gilt als verbotenes Betäu- bungsmittel (Art. 8 Abs. 1 lit. b BetmG). Bei der Beförderung wird das Betäubungsmittel auf irgendeine Art und Weise von einem Ort an einen anderen verschoben. Erfasst werden von dieser Tatbestands- variante ganz unterschiedliche Konstellationen, weil nicht nur derjenige, der die Drogen besitzt, sie befördern kann. Die Distanz spielt keine Rolle; auch kurze Bo- tengänge und andere selbst bloss untergeordnete Hilfeleistungen für einen Dritten bei der Abwicklung von Drogentransporten fallen darunter, solange man noch von einem eigentlichen Befördern sprechen kann. Der Kurier, der ausschliesslich durch den Transport der Drogen zu deren Umsetzung beiträgt und keine wesentlichen über diesen Transport hinausgehenden Leistungen erbringt, leistet zwar nur Beihil- fe zum Handeltreiben, dennoch handelt er als Täter im Sinne der illegalen Drogen- beförderung und nicht etwa nur als Gehilfe einer fremden Tat. Wer sich für einen Drogendealer, der Drogen mitführt, im Wissen um das transportierte Gut als Chauf- feur zur Verfügung stellt, erfüllt den Tatbestand des Beförderns von Betäubungs- mittel (vgl. zum Ganzen HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz-Kommentar, N. 308 ff. zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlung des Besitzens wird im Betäubungsmittelgesetz nicht definiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Besitzens wird nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen illegalen von eigener Verfügungs- macht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses. Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist daher nicht gleichbedeutend mit Besitz im Sinne 15 von Art. 919 ZGB, vielmehr entspricht es dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff gemäss Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Unter Besitz im strafrechtlichen Sinn ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu verste- hen, das von einer Herrschaftsmöglichkeit und einem Herrschaftswillen getragen ist. Es genügt ein bewusstes, tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herr- schaftsverhältnis. Massgebend sind die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben. Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglich- keit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswillen bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, d.h. über die Betäubungsmittel nach eigenem und freiem Belieben verfahren zu können. Es handelt sich um einen subjektiv auf die Sach- herrschaft gerichteten Willen, die Sache für sich oder einen anderen zu besitzen. Für die Annahme eines Besitzverhältnisses kommt es nicht auf eine irgendwie ge- artete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, die be- treffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen. Was der Täter mit dem Betäubungsmittel, das sich in seinem Besitze befindet, zu tun beabsichtigt, ist ebenso wenig von Belang wie die Motivlage. Nicht entscheidend ist, ob der Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz ausgeübt wird. Besitzer im betäubungsrechtlichen Sinne ist nicht nur der Eigenbesitzer, sondern auch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt und keine eigene Verfü- gungsgewalt in Anspruch nehmen will. Die Dauer des tatsächlichen Herrschafts- verhältnisses ist unerheblich. Der Tatbestand ist etwa auch erfüllt, wenn ein Dro- genbehältnis über mehr als hundert Meter für den Haupttäter getragen wird, ohne dass dieser während dieses Vorgangs eine Einwirkungsmöglichkeit gehabt hätte (vgl. zum Ganzen HUG-BEELI, a.a.O., N. 569 ff. zu Art. 19 BetmG). Der Tatbestand des unbefugten Beförderns wie des unbefugten Besitzens kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei eine eventualvorsätzliche Tatbegehung aus- reicht (HUG-BEELI, a.a.O., N. 327 f. und N. 606 f. zu Art. 19 BetmG). 12. Subsumtion Mit Verweis auf das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte gewusst hat, dass er Heroingemisch mit sich führt, hat er den objektiven und subjektiven (direkter Vorsatz) Tatbestand des Beförderns ohne weiteres erfüllt. Gleiches gilt für die Tat- bestandsvariante des Besitzens; sowohl die Sachherrschaft wie der Wille, diese (vorübergehend) auszuüben, sind mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen zu bejahen. 13. Konkurrenzen Sämtliche in einem bestimmten Handlungsrahmen vorgenommenen Einzeltätigkei- ten sind lediglich Teilakte ein und desselben Drogengeschäftes und damit ein und derselben Tat (sog. Bewertungseinheit). In diesen Fällen stehen die Erwerbshand- lungen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen der- selben deliktischen Tätigkeit, auch wenn die einzelnen Tathandlungen einzeln auf- gezählt werden. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die Tathandlung des Besitzens, die als Auffangtatbestand konzipiert ist und deshalb im Verhältnis zu den anderen 16 vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung gelangt. Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen bloss ein Schuldspruch erfolgt, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die ver- schiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf allerdings keine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge ha- ben, weil eine Tateinheit vorliegt (HUG-BEELI, a.a.O., N. 162 ff. zu Art. 19 BetmG). 14. Mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der mengen- mässigen Qualifikation begeht, wer weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Objektiv liegt ein mengenmässig schwerer Fall vor, wenn die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. zum Ganzen ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, 3. Auflage, N. 187 ff. zu Art. 19 BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall bei 12 Gramm Heroin (109 IV 143). Das Ge- setz verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Verlangt ist die Kenntnis des Täters über Art, Menge und Qualität der Betäubungsmittel (ALBRECHT, a.a.O., N. 233 ff. zu Art. 19 BetmG). Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm ver- kaufte Menge Heroin quantitativ erheblich ist, reicht aus (HUG-BEELI, a.a.O., N. 1008 zu Art. 19 BetmG). Die forensisch chemische Untersuchung hat ergeben, dass der Reinheitsgrad der am 15. März 2013 sichergestellten 101 Gramm Heroingemisch 24 % beträgt, der- jenige der sichergestellten 95 Gramm Heroingemisch 25 % (pag. 1163). Das ergibt eine reine Menge von 47.99 Gramm. Objektiv ist der mengenmässig qualifizierte Fall damit zu bejahen. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte gewusst, dass er Heroin transpor- tiert. Die Menge an Heroingemisch war für ihn – wenn ihm denn die genaue Menge nicht bekannt gewesen sein soll – mindestens abschätzbar, hat er doch den Stoff auf einmal erhalten. Angesichts der Menge von knapp 200 Gramm – dies im Ge- gensatz zu gehandelten Kleinstmengen am Ende einer Handelskette – musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass der Reinheitsgrad nicht am untersten Ende der Skala von gehandeltem Heroingemisch liegen konnte. Der durchschnittli- che Reinheitsgrad bzw. Median des Heroin-HCl bei Mengen von 100-1000 Gramm lag 2013 bei 24 % (vgl. dazu die Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Fachgruppe für forensische Chemie). Wenn vorliegend ein Reinheitsgrad von 24 % bzw. 25 % festgestellt werden konnte, liegt dies in einer Grössenordnung, mit der der Beschuldigte ohne weiteres gerechnet haben musste. Dies gilt ums mehr, als der durchschnittliche Reinheitsgrad des Heroins (verglichen anhand der Heroin Base; nur diese Zahlen liegen von der SGRM vor) im Vergleich zum Jahr 2001 – zumindest in diesem Jahr kam der Beschuldigte bereits mit Hero- in in Kontakt – eher abgenommen hat (Median 2001 30 %; Median 2013: 22 %). Der Beschuldigte kann mithin nicht vorbringen, er sei aufgrund seiner eigenen Er- fahrungen von einem tieferen Reinheitsgehalt ausgegangen. Der 2013 festgestellte 17 durchschnittliche Reinheitsgehalt lag unter dem durchschnittlichen Reinheitsgehalt 2001. Dass eine Menge Heroin(-gemisch) in der vorliegenden Grössenordnung geeig- net ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, war dem Beschuldigten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre sicherlich bekannt. In sub- jektiver Hinsicht ist deshalb von direktem Vorsatz auszugehen. 15. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen keine vor (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz: pag. 2985 f.). Sowohl im Gutachten des FPD Bern vom 9. Oktober 2013 wie auch im Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kan- tons Solothurn vom 23. November 2015 wird klar festgehalten, dass für den Tat- zeitraum 2013 beim Beschuldigten von voller Schuldfähigkeit auszugehen sei (pag. 2363 und pag. 2495). Beide Gutachten verneinen das Vorliegen einer schwe- ren psychischen Störung bzw. das Vorliegen einer Störung gemäss dem ICD-10- Katalog klar. Rechtsanwalt B.________ bezweifelte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung die Richtigkeit dieser Feststellungen. Es müsse möglich sein, in Einzelfäl- len von gutachterlichen Erkenntnissen abzuweichen. Diese würden im vorliegen- den Fall seinen persönlichen Erfahrungen als Anwalt des Beschuldigten diametral entgegenstehen. Gestützt auf objektive Anhaltspunkte, insbesondere den Vergleich der Lebensumstände des Beschuldigten vor, während und nach den Taten 2001, bleibe einzig der Schluss, dass dieser bis heute schuldunfähig sei. Auch wenn tatsächlich keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden könne, so weiche das Verhalten des Beschuldigten derart von der Norm ab, dass es als krank erachtet werden müsse. Einer kritischen Würdigung würden die Gutachten nicht standhal- ten. Grundsätzlich besteht keine Bindung des Gerichts an die Feststellungen von sach- verständigen Personen. Das Gutachten zu würdigen ist Recht und Pflicht des Ge- richts. Es darf auf verminderte oder ausgeschlossene Schuldfähigkeit auch dann erkennen, wenn das Gutachten auf volle Schuldfähigkeit schliesst, und das gilt auch umgekehrt. Soweit es jedoch um Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten strenger (BSK StGB I-BOMMER, N. 35 zu Art. 20 StGB). Eine Abweichung vom Gutachten ist dann nur aus triftigen Gründen zuläs- sig (BSK-StPO I-HEER, N. 2 zu Art. 189 StPO). Erscheint dem Gericht die Schlüs- sigkeit einer gerichtlichen Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls zusätzliche Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben, beispiels- weise ein Ergänzungsgutachten oder eine Oberexpertise einzuholen. Das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise unter Verzicht auf die gebotenen zusätzli- chen Beweiserhebungen kann willkürlich sein und gegen Art. 9 BV verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4). Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie 18 das kantonale Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. dazu das Urteil des Bun- desgerichts 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010). Gutachten dürfen einem Entscheid folglich nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit des Gutachtens, so sind Ergänzungsgutachten bzw. ein neues Gutachten erforderlich (SCHMID, Pra- xiskommentar, N. 5 zu Art. 189 StPO). Die Kammer erachtet beide Gutachten (2013 und 2015) als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Beide Gutachten erfüllen die formellen Voraussetzungen, die Diagnosen erfolgen begründet und sie stützen sich gegenseitig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den beiden Gutachten rechtfertigen würden. Daran vermag die vom Verteidiger vorgebrachte Kritik mit dem pauschalen Hinweis, die Gutachten würden nicht seiner eigenen Erfahrung im Umgang mit dem Beschuldigten entsprechen, nichts zu ändern. Insbesondere ist aus den Gutachten ersichtlich, dass sich die Sachverständigen zum einen zwar auf die schriftlichen Unterlagen, zum andern aber auch auf mehrere persönliche Untersuchungen des Beschuldigten (Gutachten 2013: insgesamt 12 Stunden 45 Minuten; Gutachten 2015: insgesamt 4 Stunden 30 Minuten) stützen (pag. 22587 und pag. 2435). Der Vorwurf der Verteidigung ist also auch unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt. 16. Fazit Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch am 15. März 2013 in Hinterkappelen, schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung 17. Strafrahmen und Strafart Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB) bestraft, womit auch eine Geldstrafe verbunden werden kann. Damit ist grundsätzlich auch bereits über die Strafart – hier: Freiheitsstrafe – entschieden. 19 18. Tatkomponenten 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist fest- zuhalten, dass zwar der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung mehr zukommt. Die umgesetzte Menge darf und muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt wer- den (BGE 118 IV 342). Die umgesetzte Drogenmenge bleibt letztlich ein erhebli- ches Element, um das Verschulden des Täters rechtsgleich und somit gerecht zu bemessen. Der Beschuldigte hat den mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm reinem He- roin um das 4-fache überschritten. Durch seine Handlung hat er eines der bedeu- tendsten Rechtsgüter, nämlich dasjenige der Gesundheit der Mitmenschen, massiv gefährdet und zu verletzen versucht. Die Schwere der Verletzung inner- halb des durch die Qualifikation bereits verschärften Strafrahmens darf mit Blick auf die Menge als gesteigert bezeichnet werden. In Anlehnung an die gerunde- ten Tarife der Tabelle Hansjakob für einen nicht süchtigen und nicht geständi- gen Händler ist vorliegend von einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 20 Monaten auszugehen (HUG-BEELI, a.a.O., N. 270 ff. zu Art. 26 BetmG). 18.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Dem Beschuldigten wird eine einmalige Beförderungshandlung und damit einher- gehend der entsprechende Besitz von 196 Gramm Heroingemisch zur Last gelegt. Den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge trifft grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der die Betäubungsmittel verkauft oder zwecks Weiterverkaufs erwirbt (HUG-BEELI, a.a.O., N. 303 zu Art. 26 BetmG). Die Praxis gewährt Tätern, welche Beförderungen innerhalb der Landesgrenze vor- nehmen, einen Rabatt von bis zu 30 %. Umgekehrt straferhöhend zu berücksichti- gen ist vorliegend, dass der Beschuldigte egoistischerweise in der Person von F.________ für die Beförderung von Heroin einen Fahrer organisiert und diesen entsprechend mit in die Sache hineingezogen hat. F.________ wurde am 15. März 2013 um 19.40 Uhr ebenfalls angehalten und erst am 16. März 2013 um 15.00 Uhr wieder aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 114 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die bisher festgesetzte Strafe bloss um etwa 3 Monate zu reduzieren. 18.1.3 Fazit Als Fazit zur objektiven Tatschwere geht die Kammer folglich von einer Strafe von 17 Monaten und damit innerhalb des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe von einem leichten Verschulden aus. 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen bzw. fi- nanziellen Gründen, hätte er doch für die Beförderung CHF 200.00 erhalten sollen 20 (pag. 605 Z. 33). Das ist allerdings beim vorliegenden (Vorsatz-)Delikt neutral zu werten. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Die Vorinstanz verweist korrekterweise auf die einschlägigen Gutachten, welche dem Beschuldigten volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit attestieren. 18.2.3 Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus, so dass die verschuldensangemessene Tatkomponentenstrafe entsprechend einem noch leich- ten Verschulden auf 17 Monate festgesetzt wird. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2991 f.): «Zum Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen machte A.________ im Laufe des gesamten Verfahrens Aussagen; sei dies nun im Rahmen von Einvernahmen (vgl. dazu pag. 535, Zeile 45 ff., pag. 605, Zeile 21 ff., pag. 611, Zeile 30 ff., pag. 2849, Zeile 24 ff.) oder im Rahmen der forensisch - psychiatrischen Begutachtungen (vgl. dazu pag. 2145 ff.). Da er dabei zum Teil unterschiedliche Aus- sagen machte, z.Bsp. zu seinem beruflichen Werdegang etc. (vgl. dazu z.Bsp. auch pag. 2474, Ziff. 3, pag. 2485, unten, pag. 2489, unten), wird an dieser Stelle auf eine ausführliche Widergabe verzichtet und einfach darauf verwiesen. Gesichert auf Grund von Dokumenten ist einzig, dass A.________ am ________ 1964 in Shkoder / Albanien geboren wurde (vgl. dazu sein Pass, pag. 2126 ff.) und wohl mehrere Geschwister hat. Am 25. Januar 1998 reiste A.________ das erste Mal in die Schweiz ein und stellte hier unter dem Alias- namen I.________ ein Asylgesuch, das mit Verfügung vom 29. September 1998 jedoch abgewiesen wurde. Am 13. Februar 1999 verliess A.________ sodann die Schweiz in Richtung Italien (vgl. dazu die Asylakten, pag. 1968 ff.). Anschliessend reiste A.________ erneut in die Schweiz ein. Hier verfügt er über einen B-Ausweis und wird von der IV unterstützt (vgl. dazu die IV-Akten, pag. 1300 ff.). Zu- sammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die im Urteilszeitpunkt knapp 10 Jahre alt ist, lebt er an der ________ (Adresse). Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass A.________ eigentlich (soweit beurteilbar) ein normales Leben führte. Auch wenn ein Leben in Albanien sicherlich nicht einfach ist, konnte A.________ sich doch dort mehrere Jahre mit Arbeit durchschlagen. Anhaltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit oder einem Kulturkonflikt lassen sich demnach keine finden. Seine persönlichen Verhältnisse sind folglich insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug weist A.________ hier keine Vorstrafen auf (pag. 2795).» 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zwar ist ein Beschuldigter nicht verpflichtet, im Strafverfahren mitzuwirken und die Aussageverweigerung darf ihm nicht negativ angerechnet werden. Wie der a.o. 21 Generalstaatsanwalt Scheurer zu Recht bemerkte, geht das Verhalten des Be- schuldigten jedoch über blosses Schweigen bzw. Leugnen der Tat hinaus. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte das Verfahren wesentlich behindert. Die nega- tive Berücksichtigung eines Aussageverhaltens ist gemäss dem Bundesgericht zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4). Weiter ist wesentlich, dass der Beschuldigte während laufendem Strafver- fahren delinquiert hat. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung der Strafe im Umfang von insgesamt 2 Monate. 19.3 Strafempfindlichkeit Bei der Annahme von Strafempfindlichkeit ist grosse Zurückhaltung zu üben. Mit Blick auf den zu gewährenden bedingten Strafvollzug ist selbst unter der Annahme psychischer Probleme (vgl. so die Vorinstanz, pag. 2993) keine erhöhte Strafemp- findlichkeit anzunehmen. 19.4 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich leicht straferhöhend (2 Monate) auf die ver- schuldensangemessene Strafe aus. 20. Konkretes Strafmass Die konkrete Strafe beträgt damit 19 Monate Freiheitsstrafe. Auf die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wie auch einer Verbin- dungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann verzichtet werden. 21. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Do- natsch[Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 18. Auflage, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisati- onsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HUG, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 42 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte – insbesondere unter Hinweis auf das Solothurner Gutachten und die dort gestellte Schlechtprognose – die Ausfällung ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe. Das Solothurner Gutachten attestiert dem Be- schuldigten tatsächlich ein Rückfallrisiko für Drogendelinquenz im mittleren bis ho- hen Bereich (pag. 2496). Allerdings handelt es sich dabei um eine blosse Einschät- zung, welche sich nicht auf eine konkrete Prognoseprüfung stützen kann. Diesbe- züglich vermag das Solothurner Gutachten also nicht genügend zu überzeugen. Das Berner Gutachten hingegen wendet zur Risikoeinschätzung die Dittmann-Liste 22 an (pag. 2355). Die Berner Gutachter kommen zu keinem klaren Schluss und hal- ten einzig fest, dass es sich bei den Straftaten am ehesten um Drogendelikte han- deln würde, eine Wahrscheinlichkeit könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht al- lerdings nicht beziffert werden (pag. 2364). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Folglich ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut delinquiert hat, auf drei Jahre festgesetzt. 22. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 523 Tagen (vom 19. September 2001 bis am 7. Januar 2003 = 476 Tage sowie vom 15. März 2013 bis am 30. April 2013 = 47 Tage) ist in Anwendung von Art. 51 StGB in eben diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe von 19 Monaten anzurechnen. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dann der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfah- ren eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann die beschuldigte Person bei einer Einstellung dann kostenpflichtig werden, wenn ihr ein prozessuales Verschulden i.e.S. anzulas- ten ist und dadurch Kosten entstanden sind (BSK StPO I-DOMEISEN, N. 26 zu Art. 426 StPO). Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts der beschuldigten Person, genügt für eine Kostenauflage nicht. Vielmehr muss die beschuldigte Person ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr wegen Erschwe- rung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können (BSK StPO I-DOMEISEN, N. 27 zu Art. 426 StPO). Soweit dies nicht der Fall ist, trägt gemäss Art. 423 StPO der Kanton die Verfahrenskosten. Die Generalstaatsanwaltschaft bejahte ein prozessuales Verschulden i.e.S. des Beschuldigten und beantragte, ihm seien sämtliche Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die Kammer hingegen vertritt die Auffassung, dass zwischen den Gebühren und Auslagen unterschieden werden muss: Oberin- stanzlich wurde über die Vorfälle im Jahr 2001 nicht Beweis geführt, sodass dies- bezüglich auch kein prozessuales Verschulden i.e.S. des Beschuldigten bejaht werden kann. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sein Verhalten habe Ein- fluss auf die Höhe der Gebühren gehabt. Folglich hat der Kanton Bern 6/7 der erst- instanzlichen Gebühren, ausmachend CHF 29‘942.15, zu tragen. Der verbleibende 1/7, ausmachend CHF 4‘990.35 entfällt auf die Verurteilung des Beschuldigten für den Vorfall aus dem Jahr 2013 und ist von diesem zu bezahlen. 23 Anders verhält es sich mit den Auslagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; die- se sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. Ausser den Kosten für die Gutachten sind sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2013 entstanden und damit vom ergangenen Schuldspruch gedeckt (vgl. hierfür das Kostenverzeichnis auf pag. 2754 f. und pag. 2781). Die Kosten für die psychia- trischen Gutachten – auch soweit diese nicht im Vorfall von 2013 allein gründen – sind dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat die Kosten für die Gutachten durch sein krass wahrheitswidriges Verhalten, namentlich durch Vortäuschen einer schweren psychischen Störung, di- rekt verursacht. Damit hat er diesbezüglich die Durchführung des Strafverfahrens wesentlich erschwert bzw. die im Nachhinein überflüssigen Gutachten provoziert. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist angemessen, dem Beschuldigten die Hälfte der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten von CHF 2‘500.00 trägt der Kanton Bern. 24. Entschädigungen Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hält fest, dass die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, reichte für das erst- instanzliche Verfahren eine detaillierte Kostennote ein, in welcher er auch den Auf- wand für die Zeit vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger ausschied (pag. 2907 ff.). Gestützt darauf wird der Beschuldigte für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für die Zeit vor der Einset- zung einer amtlichen Verteidigung mit CHF 16‘799.90 (6/7 des gesamten Honorars vor der Einsetzung) entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den auf ihn entfal- lenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für die Zeit nach Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidi- ger gilt Folgendes: Soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Ver- fahren auf CHF 15‘028.65 festgesetzt. Diesbezüglich bestehen kein Nachforde- rungsrecht und keine Erstattungspflicht. Soweit der Beschuldigte verurteilt wird, be- trägt die amtliche Entschädigung seines Verteidigers für das erstinstanzliche Ver- fahren CHF 2‘519.20. Diese Entschädigung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 604.60, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wird gemäss eingereich- ter Kostennote festgesetzt (pag. 3071 ff.), wobei lediglich eine Reduktion von zwei Stunden aufgrund der kürzer dauernden Hauptverhandlung vorgenommen wird. Das Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 2‘999.60, wobei der Beschuldigte die 24 auf sein Unterliegen entfallende Entschädigung von CHF 1‘499.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 364.50, zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weitere Verfügungen 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 1'200.00 wird vollumfänglich zur De- ckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die Kontensperre des Postkonto Nr. ________, lautend auf A.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Der sich im Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperre darauf befindliche, ak- tuelle Saldo (Stand per 7. Dezember 2015 CHF 25'262.35) wird vollumfäng- lich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Im Dispositiv wurde dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Lö- schung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 teilte die Koordinationsstelle Strafregister mit, dass die unter der PCN-Nr. ________ hinterlegte DNA zwischenzeitlich bereits gelöscht worden ist. Der Verfahrensleiter hat hiervon Kenntnis genommen. Soweit notwendig, wird das Urteil hiermit berichtigt. 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 25 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch 1.1.1 Anstalten Treffen zum Kauf von 500 Gramm Heroingemisch anfangs Juni 2001 in Bern (Ziff. 1.1 in der AKS); 1.1.2 Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer von ca. Mai 2001 bis am 1. Juni 2001 in Bern (Ziff. 1.5 in der AKS); 1.1.3 Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Ab- nehmer von ca. Mai 2001 bis am 1. Juni 2001 in Bern und evtl. anders- wo (Ziff. 1.7 in der AKS); 1.2. Geldwäscherei, evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen von anfangs Juli 2011 bis am 19. Juli 2001 in Bern und evtl. anderswo, gemeinsam mit C.________ (Ziff. 2 in der AKS); wegen Verjährung eingestellt worden ist, ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. Weiter verfügt worden ist: 2.1. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2.2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Karte "Orange" - 2 Rechnungen "Tele 2" - 1 Rechnung "Sunrise" - 4 Rechnungen "Swisscom" - 1 Bezugsbestätigung über Fr. 6'000.00 ab der Postcard ________ - 1 Postcard Nr. ________ (Konto ________) - 1 Quittung "Jumbo Schönbühl" über den Kauf eines Autoradios - "Orange Unterlagen" zu Rufnummer ________ - 1 Zettel mit 2 Telefonnummern - 1 gelber Notizzettel mit Telefonnummern und Zahlen - 1 Natel "Nokia", Modell 3310 - 1 Ladekabel zu "Nokia" 26 - 2 Couverts, enthaltend diverse Briefe - 1 leeres Couvert - 1 Natel "Nokia", Modell C1-02, inkl. SIM-Karte "Yallo" - 1 SIM-Kartenhalter "Yallo" - 1 SIM-Karte "Yallo" zerschnitten - 1 Natel "Nokia", Modell 100, inkl. SIM-Karte "Lyca Mobile" - 1 Natel "Nokia", Modell 6555, inkl. SIM-Karte "Migros P" - 1 Natel "Nokia", Modell 6700c-1, inkl. SIM-Karte "eagle" - 1 Natel "Nokia", Modell 1800, inkl. SIM-Karte "Migros P" - 1 Natel "Sony Ericsson", Modell Xperia S LT26i - 1 Kaufvertrag "Sunrise" zum Natel "Sony Ericsson", Modell Xperia S - 1 SIM-Kartenhalter "Sunrise" - 1 Netzkabel - 1 SIM-Karte "Swisscom" 2.3. Die Negative des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entwickel- ten "Kodak Films" werden nach Rechtskraft des Urteils A.________ ausgehän- digt. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach, men- gen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 2. Juni 2001 bis am 19. September 2001 mit C.________ sowie teilweise mit D.________ und einem weiteren Mittäter in Bern, Basel, Pratteln und Arlesheim, namentlich durch 1. Kauf von 5 Kilo Heroingemisch von Juli 2001 bis am 19. September 2001 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1.2 in der AKS); 2. Vermittlung von 1 Kilo Heroingemisch am 29. August 2001 in Bern, Basel und Pratteln (Ziff. 1.3 in der AKS); 3. Anstalten Treffen zum Verkauf von 500 Gramm Heroingemisch am 8. September 2001 in Bern und Arlesheim (Ziff. 1.4 in der AKS); 4. Verkauf einer unbestimmten, jedoch weniger als 250 Gramm betragenden Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer vom 2. Juni 2001 bis Mitte September 2001 in Bern (Ziff. 1.5 in der AKS); 5. Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an zwei Abnehmer von Früh- sommer 2001 bis am 6. August 2001 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1.6 in der AKS); 6. Verkauf einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer vom 2. Juni 2001 bis am 19. September 2001 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1.7 in der AKS); 27 wird wegen Verjährung eingestellt. Für die Einstellung werden 6/7 der erstinstanzlichen Gebühren, insgesamt bestimmt auf CHF 34‘932.50, ausmachend CHF 29‘942.15, ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte vor erster Instanz für die Zeit vor der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit CHF 16‘799.90 entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verrechnet. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch am 15. März 2013 in Hinterkappelen (Ziff. 1.8 in der AKS), und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Untersuchungshaft von total 523 Tagen (vom 19. September 2001 bis am 7. Ja- nuar 2003 = 476 Tage sowie vom 15. März 2013 bis am 30. April 2013 = 47 Tage) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 75‘046.45, ausmachend CHF 45‘104.30 (sich zusammenset- zend aus 1/7 der Gebühren, ausmachend CHF 4‘990.35, sowie den gesamten Ausla- gen von CHF 40‘113.95). 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. Die verbleibenden CHF 2‘500.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Soweit das Verfahren gegen A.________ eingestellt wird, wird die Entschädigung sei- nes amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wie folgt bestimmt: 28 Leistungen bis 31. Dezember 2010: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.80 200.00 CHF 1'160.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 1'160.00 CHF 88.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'248.15 Leistungen ab 1. Januar 2011: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.00 200.00 CHF 12'200.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig (6/7 von CHF 653.00) CHF 559.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'759.70 CHF 1'020.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'780.50 2. Soweit A.________ verurteilt wird, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2010: Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.95 200.00 CHF 190.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 190.00 CHF 14.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 204.45 volles Honorar CHF 237.50 Mehrwertsteuer 7.6% auf Fr. 237.50 CHF 18.05 Total CHF 255.55 nachforderbarer Betrag CHF 51.10 Leistungen ab 1. Januar 2011: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.25 200.00 CHF 2'050.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig (1/7 von CHF 653.00) CHF 93.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'143.30 CHF 171.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'314.75 volles Honorar CHF 2'562.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 93.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'655.80 CHF 212.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'868.25 nachforderbarer Betrag CHF 553.50 29 A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die auf seine Verurteilung entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘519.20 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 604.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.75 200.00 CHF 1'350.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig (1/2 von CHF 77.40) CHF 38.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'388.70 CHF 111.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'499.80 4. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.75 200.00 CHF 1'350.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig (1/2 von CHF 77.40) CHF 38.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'388.70 CHF 111.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'499.80 volles Honorar CHF 1'687.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig (1/2 von CHF 77.40) CHF 38.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'726.20 CHF 138.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'864.30 nachforderbarer Betrag CHF 364.50 A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Un- terliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘499.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 364.50, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 1'200.00 wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 30 2. Die Kontensperre des Postkonto Nr. ________, lautend auf A.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Der sich im Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperre darauf befindliche, aktuelle Sal- do (Stand per 7. Dezember 2015 CHF 25'262.35) wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Es wird zur Kenntnis genommen, dass das DNA-Profil mit der PCN-Nr. ________ bereits gelöscht worden ist. 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Einwohnerdienst, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Dispo- sitiv und Motiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - der PostFinance AG, Rechtsdienst & Compliance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern (betreffend Kontosperre, nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Motiv, nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 13. Dezember 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 25. April 2017) Der Präsident i.V.: J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Eggli 31 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 32