1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘150.00 trägt der Kanton Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 2‘401.40 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) auszurichten. 4. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung auszurichten. Deren Höhe wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwältin B.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen ihre Kostennote einzureichen.