_ vom 28. April 2016 auf CHF 2‘401.40 festzusetzen (inklusive Auslagen und MwSt.; pag. 89). Die Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwältin B.________ wird aufgefordert innert gesetzter Frist, für das oberinstanzliche Verfahren eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus der insbesondere der geltend gemachte Zeitaufwand ersichtlich ist. 9 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.