11. Entschädigung für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte ist somit für seine Verteidigungskosten vor erster und oberer Instanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist für die erste Instanz gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 28. April 2016 auf CHF 2‘401.40 festzusetzen (inklusive Auslagen und MwSt.;