Da der Beschuldigte auf seinem rechten Fahrstreifen, auf dem er bleiben wollte, freie Fahrt hatte und ein ihn überholendes Fahrzeug bei einem Wiedereinschwenken einen Fahrstreifenwechsel zu vollziehen hatte, war er in der vorliegenden Situation gegenüber den überholenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt bzw. hat er diesen keinen Vortritt abgeschnitten. Eine Verkehrsregelverletzung in Form eines Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr kann ihm unter diesen Um-