mit seinem Fahrzeug die Markierung zwischen den zwei Fahrstreifen und somit die rechte Spur überqueren. Sowohl bei einem normalen Fahrstreifenwechsel als auch beim hier vorgenommenen Abbiegemanöver, war er gegenüber den Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen vortrittsbelastet. Da der Beschuldigte auf seinem rechten Fahrstreifen, auf dem er bleiben wollte, freie Fahrt hatte und ein ihn überholendes Fahrzeug bei einem Wiedereinschwenken einen Fahrstreifenwechsel zu vollziehen hatte, war er in der vorliegenden Situation gegenüber den überholenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt bzw. hat er diesen keinen Vortritt abgeschnitten.