Ein Fahrzeugführer, der die linke Spur zu benutzen beabsichtigt, würde hingegen bereits auf derselben Höhe nach links halten – was quasi einem Einspuren gleichkommt. Aufgrund der Fahrbahnverbreiterung bestand daher bereits vor dem Beginn der Markierung von zwei Fahrstreifen eine Situation nach Art. 44 Abs. 2 SVG, womit die Regeln für eine zweispurige Fahrbahn Anwendung finden. Ab dem Beginn der Markierung sind sodann offensichtlich zwei Fahrstreifen vorhanden. Um nach dem Überholen des Trolleybusses rechts in die Fabrikeinfahrt einzubiegen, musste Zeuge C.________ mit seinem Fahrzeug die Markierung zwischen den zwei Fahrstreifen und somit die rechte Spur überqueren.