9. Subsumtion Die Vorinstanz ging in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 5 VRV davon aus, dass der Beschuldigte dem Zeugen C.________ den Vortritt nahm. Denn gemäss Beweisergebnis befand sich der Zeuge C.________ mit seinem Fahrzeug bereits auf der Höhe des Busses als der Beschuldigte seinen linken Blinker setzte, um seine Wegfahrt anzuzeigen. Die Vorinstanz ging dabei von einer einspurigen Strassensituation aus und legte diese Betrachtungsweise auch der rechtlichen Subsumtion zugrunde. Angesichts der durch die Kammer beweismässig ergänzten tatsächlichen Strassensituation greift diese rechtliche Betrachtung jedoch zu kurz.