7 14. April 2014, E. 2.2. und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU130014 vom 3. Juli 2013, E. 6.8). Nicht angezeigt und unbeachtet blieb Art. 44 SVG. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren (Art. 44 Abs. 2 SVG). Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel dar.