Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können (Art. 17 Abs. 5 VRV). Ergänzend ist anzubringen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei einer üblichen einspurigen Fahrbahn der haltende Bus mit seiner Weiterfahrt zuwarten muss, wenn das überholende Fahrzeug zum Zeitpunkt, in dem der Bus den linken Blinker zum Wegfahren setzt, den Überholvorgang bereits eingeleitet hat bzw. sich nicht mehr hinter dem Bus befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom