und passierte die Frontseite des Trolleybusses. Der Beschuldigte führte mit dem Bus eine Vollbremsung durch, um einer Kollision zu entgehen. 7.3 Fazit / Ergänzung Sachverhalt Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und damit nicht willkürfrei festgestellt. Als Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der Strassengestaltung beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren – und zwar in die vor ihm liegende (nunmehr) markierte rechte Fahrspur. Vor der Einfahrt zur G.________-Fabrik, in welche Zeuge C.________ mit seinem Personenwagen abbog, besteht bereits die weisse Markierung zur Abgrenzung von zwei Fahrspuren. III. Rechtliche Würdigung