6 des Personenwagens nicht ausschliesst. Allerdings ist diese Tatsache für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Die Kammer geht von folgendem erwiesenem und rechtserheblichem Sachverhalt zum Geschehensablauf aus: Der Personenwagen des Zeugen C.________ befand sich auf der Höhe des Trolleybusses, als dieser den linken Blinker setzte, um sein Wegfahren anzuzeigen, und kurz darauf losfuhr. In etwa zeitgleich mit dem Losfahren des Busses bog Zeuge C.________ rechts in die Fabrikeinfahrt ab und passierte die Frontseite des Trolleybusses.