_ hat sich im gesamten Beweisergebnis zum angenommenen Geschehensablauf aber nicht derart niedergeschlagen, dass sich dieser als willkürlich erweisen würde. Zudem ist die Argumentation des Beschuldigten nachvollziehbar, wonach das Erblicken des Linksblinkens des Personenwagens durch den Beschuldigten nicht zwingend als Schutzbehauptung zu werten ist, da es ein späteres Rechtsblinken