PW-Lenker/Zeuge C.________ war an der Beinahe-Kollision beteiligt und konnte aufgrund der vorliegenden Verkehrssituation den Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung (auch) an seine Adresse nicht zum Vornherein ausschliessen. Unter den gegebenen Umständen erscheint zudem seine prozessuale Stellung als Zeuge problematisch. Vielmehr hätte er in Anwendung von Art. 178 Bst. d StPO als Auskunftsperson einvernommen werden sollen. Das Abstellen auf die Aussagen des Zeugen C.________ hat sich im gesamten Beweisergebnis zum angenommenen Geschehensablauf aber nicht derart niedergeschlagen, dass sich dieser als willkürlich erweisen würde.