und setzte dann den Blinker, so dass das Fahrzeug im Zeitpunkt, als der Blinker effektiv gesetzt wurde, sich schon einige Meter weiter bewegt hatte. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung den Aussagen des Zeugen C.________ einen hohen Stellenwert und generell eine hohe Glaubhaftigkeit beigemessen. Die Annahme der Vorinstanz, Zeuge C.________ habe kein persönliches Interesse am Verfahrensausgang, erachtet die Kammer in dieser apodiktischen Form für nicht haltbar. Die daraus gefolgerte Bewertung seiner Aussagen liegt hart an der Willkürgrenze. PW-Lenker/Zeuge C.__