mittlerer Höhe des Trolleybusses befand, als der Beschuldigte den Blinker setzte. Der Beschuldigte vermag nicht darzulegen, inwiefern sich dieses Beweisergebnis als willkürlich erweist. Nach Ansicht der Kammer steht die Annahme, dass sich das Fahrzeug C.________ zum Zeitpunkt des Blinkens des Busses mindestens auf mittlerer Höhe des Busses befand, gar mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang. Dieser schaute nach hinten, sah das Fahrzeug C.________ am hinteren Ende des Busses und setzte dann den Blinker, so dass das Fahrzeug im Zeitpunkt, als der Blinker effektiv gesetzt wurde, sich schon einige Meter weiter bewegt hatte.