In rechtlicher Hinsicht ist dieser Zeitraum jedoch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Für die rechtliche Würdigung von Bedeutung ist hingegen, ob der Zeuge C.________ im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Blinker setzte, sich bereits neben dem Bus befand oder allenfalls noch dahinter. Dass das Fahrzeug des Zeugen C.________ sich noch hinter dem Bus befunden hätte, wird jedoch auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Dieser sagte lediglich, das Fahrzeug habe sich am hinteren Ende des Busses befunden (pag. 86). Die Vorinstanz stützte sich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen C.________ im Unfallprotokoll und ging davon aus, dass dieser sich mit seinem Fahrzeug mindestens auf