Die Darstellung in der Berufungserklärung des Beschuldigten hingegen ist nicht nachvollziehbar, da die Tabelle bereits in die falsche Richtung gelesen wird. Es ist jedoch zu bemerken, dass sich vom Zeitpunkt der Blinkersetzung bis sich der Bus um 00:10:55.0 ausserhalb des blauen Bereichs mit 4 km/h bewegt, eine Zeitdifferenz von 1.7 Sekunden ergibt, wie sie im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt wurde (pag. 4). In rechtlicher Hinsicht ist dieser Zeitraum jedoch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.