Der Blinker wurde zum Zeitpunkt 00:10:56.7 betätigt. Bei der nächsten Position zum Zeitpunkt 00:10:55.9 hat sich die Meterzahl leicht verändert. Der Zeitunterschied beträgt so in der Tat 0.8 Sekunden. Die Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und hält der Willkürprüfung stand. Die Darstellung in der Berufungserklärung des Beschuldigten hingegen ist nicht nachvollziehbar, da die Tabelle bereits in die falsche Richtung gelesen wird.