Beide Lenker seien mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen (pag. 122 f.). Der Beschuldigte rügt, auf die zweite polizeiliche Messung des Zeitraums zwischen dem Setzen des Blinkers des Busses und dessen Losfahrt könne nicht abgestellt werden. Nach seiner Interpretation der tabellarischen Ansicht des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) der Kantonspolizei seien zwischen dem Blinker setzen und dem Losfahren nicht 0.8 Sekunden, sondern 4.2 Sekunden vergangen. Alles andere sei völlig realitätsfremd, da es prak-