Diese Feststellung, welche sich aus den Akten klar ergibt, ist für die rechtliche Würdigung von erheblicher Bedeutung. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist in diesem wichtigen Punkt unvollständig und hält der Willkürprüfung nicht stand. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist somit insoweit zu ergänzen, als dass der PW-Lenker/Zeuge C.________ bei seinem Abbiegemanöver vor dem Trolleybus die weisse Fahrstreifenmarkierung – und mithin die rechte Fahrspur des Trolleybusses – überquerte. 7.2 Geschehensablauf