Vor dieser Einfahrt ist die erste weisse Linie, die die Unterteilung der Fahrbahn in zwei Spuren markiert, eindeutig erkennbar. Der Trolleybus kam nach seiner Bremsung noch vor der Einfahrt, aber mit der Front bereits auf der halben Länge der weissen Fahrbahnmarkierungslinie – also in seiner rechten Fahrspur – zum Stillstand. Der Zeuge C.________ musste somit mit seinem Fahrzeug diese Markierung – und mithin die dort beginnende rechte Fahrspur – überqueren, um vor der Bushaltestelle rechts in die Fabrikeinfahrt zu gelangen. Diese Feststellung, welche sich aus den Akten klar ergibt, ist für die rechtliche Würdigung von erheblicher Bedeutung.