Obwohl davon auszugehen ist, dass auch die Vorinstanz dies erkannt hat, hat sie folgenden offensichtlichen Aspekt nicht erwähnt: In der Fotodokumentation der Kantonspolizei zum Verkehrsunfall ist auf dem ersten Bild der Trolleybus in seiner Endposition abgebildet (pag. 65; vgl. auch pag. 25). Auf diesen Fotos ist auch die Fabrikeinfahrt ersichtlich, in welche der Zeuge C.________ mit seinem Personenwagen eingebogen ist. Vor dieser Einfahrt ist die erste weisse Linie, die die Unterteilung der Fahrbahn in zwei Spuren markiert, eindeutig erkennbar.