4 Die Kammer ist der Ansicht, dass sowohl die Ausführungen der Vorinstanz als auch diejenigen des Beschuldigten zur Spurführung grundsätzlich zutreffend sind. Ab der Bushaltestelle ist die Fahrbahn so breit, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander passieren können. Die Bodenmarkierung der zwei Spuren beginnt sogleich nach der Bushaltestelle. Dies ist auf den «Google Maps»-Ausdrucken der Vorinstanz eindeutig erkennbar (pag. 90 f.). Obwohl davon auszugehen ist, dass auch die Vorinstanz dies erkannt hat, hat sie folgenden offensichtlichen Aspekt nicht erwähnt: